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TRINKGELDSITUATION
IN DER GASTRONOMIE

Die NZZ am Sonntag hat am 7.4.2024 eine spannende Recherche zum Thema Trinkgeld publiziert. Die FWG rechnet das Trinkgeld seit dem 1.1.2024 via Lohn ab.

Das bringt drei entscheidende Vorteile:

  1. Unsere Mitarbeitenden sind damit bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit besser abgesichert

  2. Sie haben im Alter eine höhere Rente

  3. Durch den höheren Grundlohn verbessert sich die Kreditfähigkeit, sodass es für unsere Mitarbeitenden beispielsweise einfacher wird, eine Wohnung zu finden

Uns geht es um Fairness und Transparenz beim Trinkgeld, das 1:1 an unsere Mitarbeitenden geht. Selbstverständlich können Trinkgelder bei uns weiterhin in Bar oder mit Karte bezahlt werden. Die neue Regelung gilt für beides – da das Gesetz logischerweise kein Unterschied macht bei der Zahlungsmethode. Als Familienunternehmen ist es uns wichtig, in die soziale Absicherung unserer Mitarbeitenden zu investieren. Deshalb zahlen wir mit dem neuen System rund eine halbe Million Franken mehr Arbeitgeberbeiträge in die Sozialwerke ein als früher.

Wir haben mit Anwaltskanzlei versaLex AG viele Stunden in die rechtlichen Abklärungen mit diversen Ämtern investiert. Und dieses Wissen wollen wir nicht für uns behalten, sondern mit anderen interessierten Personen teilen. Aufgrund der vielen Anfragen über die rechtliche Handhabung, haben wir uns entschlossen, unsere Dokumentation zu veröffentlichen:

Das ist unser Masterfile und erstreckt sich über 30 Seiten Dokumentation. Zudem sind sämtliche Abklärungen mit den Ämtern angehängt:

Masterfile

 

Kurz und bündig auf einer Seite zusammengefasst:

One Pager

Auf folgende Punkte, werden wir immer wieder angesprochen, die wir hier hervorheben möchten (mehr Details dazu sind im Masterfile aufgeführt):

Das Trinkgeld sei etwas zwischen Service und Gast und als Unternehmer habe ich nichts damit zu tun:

Das ist nicht korrekt. Art. 5 Abs. 2 AHVG hält fest, dass Trinkgelder, «soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen», als massgebender Lohn aus unselbständiger Tätigkeit gilt. Das Bundesgericht hat hierzu explizit ausgeführt, dass zu diesem massgeblichen Entgelt alle Beträge gehören, die der Arbeitnehmer erhält, wenn deren Zahlung wirtschaftlich mit dem Arbeitsvertrag verknüpft ist. Sobald Trinkgelder (obwohl sie von Dritten an den Mitarbeitenden bezahlt werden) die Wesentlichkeitsgrenze von 10% erreichen, unterliegen sie im vollen Umfang den Sozialversicherungen. Die Trinkgelder müssen zudem den Mitarbeitenden im vollen Umfang zukommen und die Arbeitgeber darf nicht einen Teil für sich behalten. Die Trinkgelder dürfen jedoch innerhalb des Teams aufgeteilt werden.

Ist das Trinkgeld MWST-pflichtig?

Nein, sofern die unter Art. 8.3 der MWST-Branchen-Info 08 Hotel und Gastgewerbe festgehaltenen Bedingungen kumulativ erfüllt werden, gehört Trinkgeld nicht zum steuerbaren Entgelt. Diese sind:

  • Der vom Gast versprochene Betrag muss vollumfänglich an die Mitarbeitenden ausbezahlt werden;
  • die Auszahlung der Trinkgelder an die Mitarbeitenden muss vom steuerpflichtigen Hotelbetrieb belegt werden können;
  • Die Trinkgelder dürfen vom Hotelbetrieb nicht erfolgswirksam verbucht werden;
  • Das Trinkgeld muss separat in Rechnung gestellt werden;
  • Es darf in der Rechnung keine Steuer auf dem Trinkgeld ausgewiesen werden.

Nach über einem halben Jahr Diskussionen mit der eidg. Steuerverwaltung ESTV haben wir es hingekriegt, dass die ESTSV unsere Ruling-Anfrage positiv beantwortet hatte und das Trinkgeld weiterhin unter den üblichen Bedingungen nicht MWST-pflichtig ist. Hierzu mehr in der Beilage 6 von Trinkgeldsituation in der Gastronomie (bitte verlinken)).

Überwälzung der Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge auf die Mitarbeitenden:

Dies ist gesetzlich nicht erlaubt. Gemäss Art. 323b Abs. 3 OR sind Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers nichtig, insb. wenn sie darauf abzielen, dass dadurch die auf dem Trinkgeld zu entrichtenden Arbeitgeberbeiträge auf den Arbeitnehmenden abgewälzt werden. Ein solches Vorgehen würde der Grundregel widersprechen, welche den Arbeitgeber verpflichtet, mindestens die Hälfte der paritätischen Beiträge zu bezahlen.

Das Abrechnen vom Trinkgeld bedeutet einen hohen, administrativen Aufwand:

Der administrative Aufwand ist eine Frage der Prozesse. Schon heute wird am Ende des Arbeitstages von allen Servicemitarbeitenden eine Abrechnung gemacht. Dabei ist es keine grosse Sache, das Trinkgeld aufzuführen, wenn man sowieso schon das Serviceportemonnaie zählt und sieht, wie viel Trinkgeld man bekommen hat. Es ist zu erwarten, dass die heute gängigsten Lohnsoftware solche Lohnarten zur monatlichen Abrechnung umsetzen können, wie wir es bereits mit Abacus gemacht haben.